§ 1. Geltung
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB für Verkäufe von Waren und sonstige Leistungen durch uns, der Firma Schätz, gleich ob diese Geschäfte online oder offline abgeschlossen werden. 1.2. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 1.3. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch: „Käufer“) über die ihnen angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 1.4. Individuelle Vertragsabreden haben darüber hinaus Vorrang vor den AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. 1.5. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 2.2. Verträge zur Warenlieferung kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, mit der Annahme unserer verbindlichen Angebote durch den Käufer in schriftlicher Form oder mit der Lieferung unserer Waren oder Leistungen gemäß von der Firma Schätz an den Käufer versandten Auftragsbestellung zustande. Abweichungen von unseren verbindlichen Angeboten müssen von uns in schriftlicher Form bestätigt werden, um wirksam zu werden. 2.3.Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
§ 3. Preis
3.1. Sofern sich aus der Produktbeschreibung der Firma Schätz nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise, die zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gelten. Verpackungs- und Versandkosten, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berechnet. 3.2. Es gelten jeweils die Preise, die zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung maßgeblich sind. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch darauf, Waren zu früher oder später geltenden, günstigeren Preisen zu erhalten. Soweit wir vor Lieferung der Ware eintretende Preisreduzierungen für Ihre aktuelle Bestellung ausnahmsweise noch berücksichtigen, geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. 3.3. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.
§ 4. Zahlungsbedingungen
4.1. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten der Firma Schätz gutgeschrieben wurde. 4.2. Ist Vorauskasse per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben. 4.3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehenden Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig. 4.4 Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. 4.5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Verzug, können Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. 4.6. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung, es sei denn, es handelt sich um eine mängelbedingte Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis wie die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll.
§ 5. Lieferzeit
5.1. Erfüllungsort für Lieferungen ist die Firma Schätz oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Lieferfristen und -Termine eingehalten, wenn die Lieferung oder Teillieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. 5.2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 5.3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. 5.4. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 5.5. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist führen zu Schadensersatzansprüchen gegen die Firma Schätz nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma Schätz oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft abgeschlossen wurde. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt. 5.6. Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Kaufpreises, berechnet werden. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
§ 6. Liefer- und Versandbedingungen
6.1. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks/Lagers bei allen Geschäften, auch franko- und frei-Haus Lieferungen auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Teillieferungen und -Leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 6.2. Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Beförderung). 6.3. Haben wir uns ausdrücklich mit einer Rücksendung für ordnungsgemäß gelieferte Ware einverstanden erklärt, so sind wir, ohne hierauf besonders hingewiesen zu haben, berechtigt, über den Rechnungswert eine Gutschrift unter Abzug eines Versandkosten zu erstellen. Etwaige Rücklieferungen haben für uns kostenfrei zu erfolgen.
§ 7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. 7.2. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 7.3. Wird die Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus hergestellten Gegenstände. Die Be- oder Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware gilt als im Auftrag des Verkäufers erfolgt, ohne dass ihm hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Der Verkäufer ist insoweit Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen wie auch seine Herausgabeansprüche tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab. Er verwahrt die in seinem Besitz befindliche und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unentgeltlich für den Verkäufer. 7.4. Beeinträchtigen Dritte die Vorbehaltsware oder greifen Dritte auf diese zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, um die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Etwaige für die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte notwendige Unterlagen hat uns der Käufer in diesem Fall unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Käufer. 7.5. Der Käufer ist verpflichtet, der Firma Schätz jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu erteilen, solange noch Forderungen der Firma Schätz offen sind. Macht die Firma Schätz ihren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet ihm der Käufer bereits jetzt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an sich zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet.
§ 8. Gewährleistung und Mängelrüge
8.1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Empfang und vor Verwendung auf mangelfreie Beschaffenheit und in jeder Beziehung auf Eignung für den Verwendungszweck zu prüfen. Mängelrügen wegen offensichtlicher bzw. erkennbarer Mängel, insbesondere wegen Gewicht, Stückzahl, Maße, Formen und äußeren Zustand der Ware, sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber binnen 14 Tagen bei uns eingehend schriftlich zu erheben; andernfalls gelten sie als genehmigt. 8.2. Bevor der Käufer weitere Ansprüche oder Rechte über den Nacherfüllungsanspruch hinaus (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist der Firma Schätz zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist diese unmöglich, dem Käufer unzumutbar oder verweigern wir die Nacherfüllung, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis / die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt Ziff. 9 dieser Lieferbedingungen. 8.3. Soweit ein von der Firma Schätz zu vertretender Mangel unserer Produkte und Leistungen vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. 8.4. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit vorliegen oder die Brauchbarkeit der Ware nur unerheblich beeinträchtigt ist. 8.5. Zahlungen des Kunden bei Mängelrügen dürfen nur in angemessenem Umfang, relativ zur Wertminderung der Ware durch den gerügten Mangel, zurückbehalten werden. Zurückbehaltungsrechte bestehen außerdem nur dann, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder von uns anerkannt werden. 8.6. Rügt der Käufer aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder - Feststellung dem Kunden zu berechnen, soweit diese Aufwendungen angemessen sind. 8.7. Die Firma Schätz kann den Kunden mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen belasten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich die Aufwendungen, nach unserer Lieferung, durch Verbringen der Ware an einen anderen Ort als den Lieferort erhöht haben. 8.8. Rückgriffsansprüche des Käufers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf die Vereinbarungen des Käufers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, ausgeschlossen. Der Käufer hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl diese Ansprüche der Abnehmer an Stelle des Kunden zu erfüllen. 8.9. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder arglistig das Fehlen eines Mangels verschwiegen haben. Dies gilt auch für etwaig abgegebene und uns bindende Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt.
§ 9. Schadensersatzansprüche
9.1.Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, soweit die Firma Schätz den Mangel nicht zu vertreten haben oder eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, haften wir im Rahmen der Mängelansprüche nur bei unserem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9.2 Die Geltendmachung von Schadensersatz aus Verletzung einer von uns oder Dritten abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB), für die wir einzustehen haben, ist ausgeschlossen, wenn wir die Verletzung nicht verschuldet haben. 9.3 Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) und bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit den Regelungen dieser Ziffer 7 nicht verbunden.
§ 10. Datenschutz
10.1. Die Firm Schätz verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks sowie zu werblichen Zwecken, soweit dies ohne gesonderte Einwilligung gesetzlich zulässig ist. Einer Nutzung und Weitergabe der Daten zu Werbezwecken kann der Auftraggeber jederzeit für die Zukunft widersprechen. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht, es sei denn, es liegt eine gesonderte Einwilligung des Auftraggebers zur weiteren Verwendung vor. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf www.schaetz.de
§ 11. Gerichtsstand
9.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Firma Schätz. Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz der Firma Schätz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Die Firma Schätz ist jedoch auch berechtigt, Käufer in deren Geschäftssitzgericht zu verklagen. 9.3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.